Rechtsanwalt Muenchen Eltern und Verwandtenunterhalt

 

Eltern- und Verwandtenunterhalt

Müssen Familien um ihr Erspartes bangen, wenn ein Verwandter pflegebedürftig wird?

Grundsätzlich läßt sich sagen: nein!

Denn der Gesetzgeber berücksichtigt stets die Lebenssituation der potenziell Unterhaltsverpflichteten und belastet niemanden so, dass dessen Lebenssituation inakzeptabel leidet. Allerdings muss auch mit einem Vorurteil aufgeräumt werden: nicht nur müssen die Eltern für ihre Kinder aufkommen, auch umgekehrt, im Bedarfsfall sind die Abkömmlinge verpflichtet, ihren leiblichen Eltern Unterhalt zu gewähren.

 

Ist die Mutter oder der Vater pflegebedürftig und ist eine Pflege zuhause nicht mehr möglich, werden in der Regel die Dienste eines Pflegeheimes in Anspruch genommen. Jedoch ist ein Heimplatz oft sehr teuer, die Leistungen der Rentenversicherung sowie der Pflegeversicherung reichen oft nicht aus, den Pflegeplatz vollständig zu bezahlen. Dann ist der Pflegebedürftige auf Sozialhilfe oder ergänzende Sozialhilfe angewiesen. Leistungsträger dieser Leistungsart ist entweder der Landkreis oder die Stadt.

Der Leistungsträger kann jedoch nur bestehende Ansprüche auf sich überleiten – ist also die Leistungsfähigkeit der Kinder nicht gegeben oder der Bedarf z.B. durch Naturalunterhalt gedeckt, findet keine Überleitung statt. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob es Ansprüche gibt und wenn ja, in welcher Höhe. Gibt es mehrere leistungsfähige Kinder, haften diese anteilig.

Bei der Prüfung der Ansprüche stellt sich in der Praxis in einer Reihe von Fällen heraus, dass die Kinder tatsächlich keinen Barunterhalt schulden. Auch muss in solchen Fällen geprüft werden, ob die Inanspruchnahme der Kinder nicht eine „unbillige Härte“ darstellt, mit der Folge, dass sich ein Übergang des Anspruchs als für die Kinder unzumutbar darstellt.

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