Rechtsanwalt Muenchen Fahrverbot

 

Fahrverbot

Sowohl bei Ordnungswidrigkeiten als auch bei Strafsachen kann ein Fahrverbot zwischen 1 – 3 Monaten verhängt werden. Bei Ordnungswidrigkeiten hat man in der Regel ab Rechtskraft vier Monate Zeit das Fahrverbot zu nehmen, während bei einer Strafsache das Fahrverbot sofort ab Rechtskraft in Kraft tritt.

Das Fahrverbot kann nur am Stück genommen und nicht in einzelnen Wochen aufgeteilt werden.

Unser Ziel ist es natürlich zu erreichen, dass kein Fahrverbot verhängt wird. Dies ist bei Bußgeldsachen, in welchen ein so genanntes Regelfahrverbot verhängt wird (z. B. Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts um mehr als 31 km/h) in der Regel nur dann möglich, wenn ganz besondere Umstände vorliegen wie z. B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes. Bei Strafsachen gibt es hierzu einen bestimmten Ermessensspielraum.

Falls es nicht möglich sein sollte das Fahrverbot aufzuheben, versuchen wir bei einem mehrmonatigen Fahrverbot zu erreichen, dass dieses zumindest auf einen Monat reduziert wird.

Ganz am Schluss, falls das Fahrverbot verhängt wird, nehmen wir auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots Einfluss. In der Regel gelingt uns dies mit einer entsprechenden Absprache mit dem zuständigen Gericht, so dass dann das Fahrverbot in einem für Sie einigermaßen günstigen Zeitpunkt genommen werden kann.

 

Wenn Sie also eine Bußgeld- oder Strafsache mit Fahrverbot haben, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir Ihnen helfen können.

 

Downloads: 

Fragebogen für Bußgeld und Strafsachen >>

Vollmacht >>  Bitte im Betreff Ihren Namen einsetzen und eingeben "Vorfall vom ?" (Datum einsetzen). Links unten den Ort mit Datum einfügen und rechts unterschreiben.

 

Anschließend schicken Sie bitte den Fragebogen und die Vollmacht – vorzugsweise Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! - an uns.

 

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