Rechtsanwalt Muenchen Versorgungsausgleich

 

Versorgungsausgleich

Bei einer Ehescheidung werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

 

Das gilt für bereits vorhandene Leistungsansprüche wie z.B. Renten und Pensionen.
Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich unabhängig von der Art der Versorgungsanwartschaften.

 

Dies können u. a. sogenannte Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung sein:

  • Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anwartschaften in der Alterssicherung der Landwirte
  • Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie unverfallbare Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung
  • Versorgungsanwartschaften aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus bestimmten privaten Versicherungen (z.B. Lebensversicherung auf Rentenbasis)

 

In vielen Fällen kann das Gericht Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht im Rahmen der Scheidung auseinandersetzen, sodass diese dem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werden. Auch zu diesem Thema gibt es enormen fachanwaltlichen Beratungsbedarf.

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