Rechtsanwalt Muenchen nachehelicher Unterhalt

 

Nachehelicher Unterhalt

Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner kann auch nach Rechtskraft der Scheidung Unterhalt verlangen. Und zwar dann, wenn er gemessen an den „ehelichen Lebensverhältnissen“ bedürftig ist. Der Gesetzgeber geht jedoch grundsätzlich von der Eigenverantwortlichkeit der Geschiedenen aus.

Folglich ist grundsätzlich jeder Ehepartner verpflichtet, sich um seinen Unterhalt nach der Scheidung selbst zu kümmern. Die Bedürftigkeit des einen Ehepartners und die Leistungsfähigkeit des anderen sind als Voraussetzungen für einen Anspruch noch nicht ausreichend. Es muss gleichzeitig einer der gesetzlich genannten Unterhaltstatbestände erfüllt sein.

Wenn beispielsweise vom Ehepartner eine Erwerbstätigkeit wegen seines Alters nicht mehr erwartetet werden kann, besteht Anspruch auf Altersunterhalt.

Wenn die Einkünfte des anderen Ehegatten zum vollen Unterhalt nicht ausreichen, besteht Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

 

Welche Ansprüche in Ihrem Fall geltend gemacht oder namens des potentiell Unterhaltspflichtigen zurückgewiesen werden können, kann Ihnen die Fachanwältin für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Barbara Bosshard-Melzer, auf Basis Ihrer persönlichen Umstände im Detail erläutern.

Viele zu Unterhaltszahlungen Verpflichtete zahlen übrigens häufig in Unkenntnis ihrer rechtlichen Möglichkeiten viel zu viel Unterhalt, weil beim Einkommen mindernde Abzugsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden.

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